3.2 Für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. den Rückbau der Anlagen und Bauteile mit den weitergehenden baulichen Massnahmen wird eine Frist von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung gewährt. 3.3 Unmittelbar nach der Fertigstellung ist die Gemeinde Rüegsau unaufgefordert zur Abnahme aufzubieten.