2/21 BVD 110/2024/105 erteilt werden (Ziff. III.13.11). Für die Projektänderungsinhalte a, b, c, d, g, h, und i werde dagegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 2 GSchV i.V.m. Art. 3 BauG verweigert und auch weitere Ausnahmetatbestände könnten nicht geltend gemacht werden (Ziff. III.13.12), weshalb diesbezüglich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen sei (Ziff. III.14).