Bezüglich des Projektänderungsinhalts q führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (Ziff. III.7.1) aus, dass dieser nicht Gegenstand der Beurteilung bilde, da diesbezüglich der Bauabschlag mit Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vom 17. Januar 2017 sowie der Entscheid der BVE vom 13. Juni 2017 gelte, welche in Rechtskraft erwachsen seien. Weiter führte sie aus, dass die restlichen Projektänderungsinhalte mit Ausnahme der Projektänderungsinhalte k und m ganz oder teilweise im Gewässerraum nach Art. 36a GschG1 lägen und daher nach den diesbezüglich geltenden Bestimmungen zu prüfen seien (Ziff.