Hinsichtlich der weiteren baulichen Massnahmen beim Anbau Schopf, beim Schopf und beim Autounterstand bestätigte die BVE den vorinstanzlichen Entscheid mit Wiederherstellungsverfügung. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 6. August 2019 ab (VGE 2017/220). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2. Nach Einreichung einer (teilweise) nachträglichen Projektänderung durch die Beschwerdeführenden am 10. Februar 2020 und einer längeren Prozessgeschichte (vgl. angefochtener Entscheid, II. Sachverhalt) befand das Regierungsstatthalteramt mit Gesamtentscheid vom 2. Juli 2024 über die folgenden Inhalte der ersuchten Projektänderung: