Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde der Beschwerdeführenden hiess die Bau- Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE, heute Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern BVD) mit Entscheid vom 13. Juni 2017 teilweise gut und wies die Sache hinsichtlich der baulichen Massnahmen bei der Laube EG, bei der Laube OG und bei der Terrasse OG (Süd) zur weiteren Behandlung zurück an das Regierungsstatthalteramt (BVE 110/2017/24). Hinsichtlich der weiteren baulichen Massnahmen beim Anbau Schopf, beim Schopf und beim Autounterstand bestätigte die BVE den vorinstanzlichen Entscheid mit Wiederherstellungsverfügung.