Anlässlich einer Baukontrolle stellte die Gemeinde am 6. Juli 2016 fest, dass Bauarbeiten im Gewässerabstand vorgenommen wurden, für welche keine Baubewilligung vorliegt (insb. Abbruch und Neubau des Autounterstandes, des Schopfs und dessen Anbaus). Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 ordnete die Gemeinde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an, unter Hinweis auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs. Die Beschwerdeführenden reichten am 16. August 2016 ein nachträgliches Projektänderungsgesuch für die Erneuerung der Nebenbau-