a) Auf Anträge und Ausführungen in der Beschwerde, die über das Anfechtungsobjekt hinausgehen, kann nicht eingetreten werden. Die Gemeinde hat weder die Begründungspflicht verletzt noch ist der angefochtene Gesamtentscheid formell oder materiell zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer.