Darin prüfte sie das Vorhaben eingehend materiell und nahm hinreichend zur Einsprache des Beschwerdeführers Stellung. Dieses Vorgehen entspricht sowohl verfahrens- als auch materiellrechtlich den einschlägigen Vorschriften der Baugesetzgebung. Soweit der Beschwerdeführer eine Kassation von Amtes wegen verlangt, erweist sich seine Beschwerde somit als unbegründet. 5. Ergebnis und Kosten