gegen, wird doch der Zeitpunkt der Bekanntmachung grundsätzlich von der Behörde bestimmt (vgl. Art. 25 BewD)14. Nach Ablauf der Einsprachefrist stellte die Gemeinde der Beschwerdegegnerin ein Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers zu und gab ihr Gelegenheit, zur Einsprache Stellung zu nehmen (Art. 33 BewD). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin stellte sie dem Beschwerdeführer zu und gab ihm Gelegenheit Schlussbemerkungen einzureichen. Anschliessend erliess sie den Gesamtentscheid. Darin prüfte sie das Vorhaben eingehend materiell und nahm hinreichend zur Einsprache des Beschwerdeführers Stellung.