b BewD13). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Baugesuchsunterlagen nicht zur Beurteilung des vorliegenden Bauprojekts genügt hätten. c) Die Gemeinde erstellte das Verfahrensprogramm gemäss Art. 6 Abs. 2 KoG, holte die nötigen Amts- und Fachberichte ein Art. 6 Abs. 1 Bst. a KoG) und veranlasste die Bekanntmachung (Art. 6 Abs. 1 Bst. b KoG). Selbst wenn das Baugesuch im Zeitpunkt der Bekanntmachung noch mangelhaft gewesen sein sollte, stand dieser Umstand der Publikation des Baugesuchs nicht ent- 11 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen