Rahmen der vorgeschriebenen und monierten Gesamtsanierung resultiere. b) Es trifft zu, dass das ursprünglich eingereichte Baugesuch mangelhaft war. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Gemeinde das Gesuch zur Verbesserung zurückwies. Zudem forderte sie im Laufe des Verfahrens ergänzende Unterlagen zum Gewässerschutzgesuch ein. Die Baugesuchsunterlagen sind zwar eher rudimentär, angesichts des baupolizeilichen Hintergrunds und der Bedeutung des Bauvorhabens ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde die Beschwerdegegnerin von der Vorlage einzelner Projektpläne entband (vgl. Art. 15 Abs. 2 Bst. b BewD13).