40 VRPG von Amtes wegen aufzuheben, weil wesentliche Verfahrensgrundsätze derart gravierend verletzt worden seien, dass eine richtige Beurteilung nahezu unmöglich oder zumindest wesentlich erschwert werde (Mehrfachbaugesuch mit gravierenden Formmängeln, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Gesetzesumgehung) und weil das Bauvorhaben (widerrechtliche Teilsanierung) aus in der Einsprache genannten Gründen nicht bewilligungsfähig sei, weil es unter anderem bundesrechtswidrig sei. Eventualiter sei der angefochtene Gesamtentscheid von Amtes wegen zu korrigieren, dass im Ergebnis eine gesetzeskonforme, gefahrenminimierende Bauausführung im