a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kognition der BVD sei umfassend. Sie beinhalte die Befugnis zur Abänderung und Aufhebung erhebliche Mängel aufweisender Entscheide. Das Baugesuch weise erhebliche Mängel auf. Das darauffolgende Bewilligungsverfahren weise erhebliche, unheilbare, teils schwerste Rechtsmängel auf. Der Gesamtentscheid sei daher gestützt auf Art.