Sie war sehr weitschweifig und befasste sich nur am Rande mit dem Bauvorhaben an sich. Die Gemeinde war daher nicht gehalten, sich mit Fragen, die ausserhalb des Verfahrensgegenstandes lagen oder die privatrechtliche Themen betrafen, zu befassen. Sie führte kurz aus, aus welchen Gründen sie das Bauvorhaben als bewilligungsfähig beurteilte und sie setzte sich knapp, aber ausreichend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, soweit diese das Bauvorhaben betrafen. Sie nannte somit die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich leiten liess. Wie seine umfangreiche Beschwerde zeigt, war der Beschwerdeführer denn auch in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten.