c) Die Auffassung des Beschwerdeführers, im Falle der Abweisung einer Einsprache müsse zu allen Einsprachepunkten Stellung genommen werden, trifft nicht zu. Aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.12 Die Einsprache des Beschwerdeführers umfasste 60 Seiten. Sie war sehr weitschweifig und befasste sich nur am Rande mit dem Bauvorhaben an sich.