Die Begründung zur Abweisung seiner Einsprache sei lückenhaft, selektiv fokussiert auf vorgeblich rein zivilrechtliche Rügen unter völliger Ausblendung des Kerns der Einsprache, nämlich der Unvereinbarkeit des Teilsanierungsprojektes mit dem Bundesumweltschutzrecht. Die fehlenden rügenbezogenen Begründungen würden kein Verständnis für den Abweisungsentscheid respektive der Baubewilligung schaffen, weil die wesentlichen Rügen der Verletzung des USG und der Verfahrensmängel unterschlagen würden.