Es könne nicht angehen, seine Mithilfe zur Sachverhaltsfeststellung rechtsmissbräuchlich zu instrumentalisieren um die Einsprache als auf privatrechtliche Punkte beschränkt abzuqualifizieren, mit dem Ziel, kein öffentlich-rechtliches Verfahren durchführen zu müssen. Die Begründung zur Abweisung seiner Einsprache sei lückenhaft, selektiv fokussiert auf vorgeblich rein zivilrechtliche Rügen unter völliger Ausblendung des Kerns der Einsprache, nämlich der Unvereinbarkeit des Teilsanierungsprojektes mit dem Bundesumweltschutzrecht.