3. Rechtliches Gehör a) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Gemeinde habe den Gesamtentscheid unzureichend begründet und damit das rechtliche Gehör verletzt. Es könne nicht angehen, seine Mithilfe zur Sachverhaltsfeststellung rechtsmissbräuchlich zu instrumentalisieren um die Einsprache als auf privatrechtliche Punkte beschränkt abzuqualifizieren, mit dem Ziel, kein öffentlich-rechtliches Verfahren durchführen zu müssen.