Es trifft zwar zu, dass gemäss Ziff. 4.6 des Amtsberichts Strassenbaupolizei im Bauverbotsstreifen von 5 m parallel zum Fahrbahnrand der Kantonsstrasse keine die Sicht behindernden Fahrzeuge, Bepflanzungen, Einfriedungen, Ablagerungen und Einrichtungen stehen dürfen. Ob sich die Beschwerdegegnerin daran hält, ist nicht im Baubeschwerdeverfahren, sondern in einem bau- oder strassenbaupolizeilichen Verfahren, zu beurteilen. Auch diese Rüge liegt ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Es ist vorab Sache der Gemeinde als Baupolizeibehörde, dafür zu sorgen, dass die Auflage eingehalten wird (vgl. Art. 45 f. BauG).