d) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde auch geltend, der Amtsbericht Strassenpolizei vom 11. Juli 2023 verbiete das Abstellen von Fahrzeugen im Abstand von unter 5 m zum Fahrbahnrand der Kantonsstrasse aus Sicherheitsgründen. Diese Auflage sei der Bauherrschaft bekannt, werde von dieser jedoch nach wie vor notorisch missachtet. Im Zeitraum vom 22. bis 27. Juli 2024 hätten Familienmitglieder der Bauherrschaft in der Parkverbotszone langandauernd abgestellt. Dass die Feriengäste der Beschwerdeführerin ihre Fahrzeuge sichtbehindernd im Verbotsperimeter abstellen würden, sei bereits in der Einsprache angeführt und mit Beweisfotos dokumentiert worden.