Gegenstand der angefochtenen Verfügungen und damit einzig möglicher Gegenstand des vorliegenden Baubeschwerdeverfahrens ist einzig die Frage, ob das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin, das eine Befestigung der privaten Grundstückzufahrt im Bereich der Kantonsstrasse umfasst, bewilligt werden kann. Auf die darüberhinausgehenden Anträge und Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht eingetreten werden.