Veranlasst wurde die Einreichung des Baugesuchs somit nicht, weil eine Sanierungspflicht im Sinne von Art. 16 USG besteht, sondern weil aus strassenbaupolizeilicher Sicht eine Beeinträchtigung einer öffentlichen Strasse vorliegt, die aus Sicherheitsgründen so rasch wie möglich behoben werden muss. Anders als der Beschwerdeführer meint, steht im vorliegenden Baubewilligungs- bzw. Baubeschwerdeverfahren somit nicht der Umbau oder die Erweiterung einer sanierungsbedürftigen Anlage im Sinn von Art. 18 Abs. 1 USG zur Debatte.