c) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, bei der Zufahrt handle es sich um eine sanierungspflichtige Anlage nach Art. 16 Abs. 1 USG8. Sanierungsbedürftig ist eine Anlage, wenn sie die anwendbaren Vorschriften zur Emissionsbegrenzung nicht einhält.9 Dafür gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdegegnerin reichte das Baugesuch ein, weil sie von der Gemeinde aufgefordert worden war, den Strassenanschluss an die Kantonsstrasse mängelfrei auszugestalten (vgl. Art. 73 Abs. 1 SG10). Veranlasst wurde die Einreichung des Baugesuchs somit nicht, weil eine Sanierungspflicht im Sinne von Art.