Aus den umfangreichen und weitschweifigen Rechtsschriften des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren geht hervor, dass er sich einer Befestigung der Zufahrt nicht grundsätzlich widersetzt, sondern ebenfalls der Auffassung ist, dass Verbesserungsmassnahmen nötig sind. Er macht in seiner Einsprache hauptsächlich geltend, die ausgewaschene Naturkiesspurstrasse sei im August 2021 nicht fachgerecht bzw. entgegen den Regeln der Baukunde Instand gesetzt worden. Daher sei die ganze Zufahrt sanierungsbedürftig.