b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, der sich als Nachbar zulässigerweise als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hat (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG), ist durch den Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert.