3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Schreiben vom 26. August 2024 brachte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in das Verfahren ein. In seiner Stellungnahme vom 28. August 2024 verzichtete das AGR auf einen Antrag und wies darauf hin, die Beschwerde richte sich nicht direkt gegen das Bauen ausserhalb des Baugebiets. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 5. September 2024 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde.