2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 2. August 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 1. Juli 2024. Eventuell sei der Gesamtentscheid von Amtes wegen dergestalt zu korrigieren, dass im Ergebnis eine gesetzeskonforme, gefahrenminimierende Bauausführung im Rahmen der vorgeschriebenen und monierten Gesamtsanierung resultiere. Er macht insbesondere geltend, die Abweisung seiner Einsprache sei unzureichend begründet worden, die Gesuchsunterlagen seien mangelhaft und der Sanierungsversuch sei untauglich. Zudem werde die Auflage missachtet, keine Fahrzeuge im Strassenabstand abzustellen.