Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2024/104 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 2. Dezember 2024 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und Frau D.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Saanen, Bauverwaltung, Schönriedstrasse 8, 3792 Saanen Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Saanen vom 1. Juli 2024 (Baugesuch Nr. A.________ Teilbefestigung der Grundstückzufahrt im Bereich der Kantons- strasse) sowie die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 26. April 2024 (G.-Nr.: 2023.DIJ.8015) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft Saanen Grundbuchblatt Nr. I.________ an der J.________strasse 1.________. Das Grundstück liegt in der Landwirt- schaftszone. Am 27. April 2022 teilte die Gemeinde Saanen dem Ehemann der Beschwerdegeg- nerin mit, bei einer Fahrbahnkontrolle sei festgestellt worden, dass von der privaten Zufahrt zur J.________strasse 1.________ grössere Verschmutzungen durch abgeschwemmtes Material ausgehe, das bei Regenfällen auf das Trottoir und die J.________strasse gespült werde. Dieses Kies- und Sandmaterial stelle insbesondere für Zweiradfahrer eine grosse Unfallgefahr dar. Zu- dem sei ein erhöhter Strassenunterhalt notwendig. Zur Behebung des Mangels schlug die Ge- meinde eine Befestigung der Grundstückzufahrt mindestens auf den ersten 5 Metern ab Stras- senrand vor. Die Beschwerdegegnerin reichte am 21. Dezember 2022 bei der Gemeinde Saanen ein Baugesuch ein für die Mängelbehebung. Vorgesehen ist, die Zufahrt ab Trottoirrand bis zum 1/7 BVD 110/2024/104 ersten Wasserabschlag mit einem Belag zu versehen. Gegen das Bauvorhaben erhob der Be- schwerdeführer Einsprache. Mit Verfügung vom 26. April 2024 erteilte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone. Mit Gesamtentscheid vom 1. Juli 2024 erteilte die Gemeinde Saanen die Baubewilligung für die Teil- befestigung der Grundstückzufahrt im Bereich der Kantonsstrasse. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 2. August 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtent- scheids vom 1. Juli 2024. Eventuell sei der Gesamtentscheid von Amtes wegen dergestalt zu kor- rigieren, dass im Ergebnis eine gesetzeskonforme, gefahrenminimierende Bauausführung im Rahmen der vorgeschriebenen und monierten Gesamtsanierung resultiere. Er macht insbeson- dere geltend, die Abweisung seiner Einsprache sei unzureichend begründet worden, die Gesuchs- unterlagen seien mangelhaft und der Sanierungsversuch sei untauglich. Zudem werde die Auflage missachtet, keine Fahrzeuge im Strassenabstand abzustellen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 führte den Schriftenwech- sel durch und holte die Vorakten ein. Mit Schreiben vom 26. August 2024 brachte der Beschwer- deführer weitere Beweismittel in das Verfahren ein. In seiner Stellungnahme vom 28. August 2024 verzichtete das AGR auf einen Antrag und wies darauf hin, die Beschwerde richte sich nicht direkt gegen das Bauen ausserhalb des Baugebiets. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 5. September 2024 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Der Entscheid der Gemeinde Saanen ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KoG2, die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Beide sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Beschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 bei der BVD anfechtbar. Diese ist somit zur Beurteilung der Be- schwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, der sich als Nachbar zulässigerweise als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hat (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG), ist durch den Gesam- tentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. c) Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 und BauG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VRPG4). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die BVD tritt daher vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung auf die Beschwerde ein. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 2/7 BVD 110/2024/104 2. Streitgegenstand a) Das Verfahren ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestim- mung bildet die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfechtungs- objekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor.5 Der Streitgegenstand des Beschwer- deverfahrens bestimmt sich somit nach dem in der angefochtenen Verfügung geregelten Rechts- verhältnis, soweit es nach Massgabe der Beschwerdebegehren im Streit liegt. Die angefochtene Verfügung bildet den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt: Ge- genstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Ver- fahrens war oder allenfalls – wenn wie hier ein Verfahren auf Gesuch hin eingeleitet wurde – hätte sein sollen.6 Gegenstände, über die die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionale Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde. Auf Anträge und Ausführungen in der Beschwerde, die über das Anfechtungsobjekt hinausgehen, kann nicht eingetreten werden. b) Anfechtungsobjekte sind der Gesamtentscheid der Gemeinde Saanen und die Ausnahme- bewilligung des AGR. Damit wurde der Beschwerdegegnerin gestützt auf ihr Baugesuch die Be- willigung erteilt, die Grundstückzufahrt im Bereich der Kantonsstrasse zu befestigen. Aus den um- fangreichen und weitschweifigen Rechtsschriften des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren geht hervor, dass er sich einer Befestigung der Zufahrt nicht grundsätz- lich widersetzt, sondern ebenfalls der Auffassung ist, dass Verbesserungsmassnahmen nötig sind. Er macht in seiner Einsprache hauptsächlich geltend, die ausgewaschene Naturkiesspurstrasse sei im August 2021 nicht fachgerecht bzw. entgegen den Regeln der Baukunde Instand gesetzt worden. Daher sei die ganze Zufahrt sanierungsbedürftig. Eine blosse Eindeckung der untersten Meter mit Asphaltbelag reiche nicht aus, um die nachbarrechtlichen Probleme und die Sicherheits- probleme auf dem Trottoir zu lösen. Seiner Auffassung nach müssten auf der ganzen Zufahrt Rasengittersteine eingelegt werden. Anders als der Beschwerdeführer meint, dürfte es sich dabei allerdings nicht um baubewilligungsfreien Unterhalt, sondern um eine baubewilligungspflichtige Erneuerung handeln,7 deren Bewilligungsfähigkeit ausserhalb der Bauzone nicht ohne weiteres gegeben sein dürfte. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offengelassen werden. c) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, bei der Zufahrt handle es sich um eine sanie- rungspflichtige Anlage nach Art. 16 Abs. 1 USG8. Sanierungsbedürftig ist eine Anlage, wenn sie die anwendbaren Vorschriften zur Emissionsbegrenzung nicht einhält.9 Dafür gibt es im vorliegen- den Fall keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdegegnerin reichte das Baugesuch ein, weil sie von der Gemeinde aufgefordert worden war, den Strassenanschluss an die Kantonsstrasse mängelfrei auszugestalten (vgl. Art. 73 Abs. 1 SG10). Veranlasst wurde die Einreichung des Baugesuchs so- mit nicht, weil eine Sanierungspflicht im Sinne von Art. 16 USG besteht, sondern weil aus stras- senbaupolizeilicher Sicht eine Beeinträchtigung einer öffentlichen Strasse vorliegt, die aus Sicher- heitsgründen so rasch wie möglich behoben werden muss. Anders als der Beschwerdeführer meint, steht im vorliegenden Baubewilligungs- bzw. Baubeschwerdeverfahren somit nicht der Um- bau oder die Erweiterung einer sanierungsbedürftigen Anlage im Sinn von Art. 18 Abs. 1 USG zur Debatte. Soweit der Beschwerdeführer eine vollständige Erneuerung der Zufahrt mit Rasengit- tersteinen verlangt, gehen seine Anträge und Ausführungen über die Anfechtungsobjekte und da- 5 Vgl. zum Ganzen: Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 ff.; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 5 ff. 6 vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 136 II 457 E. 4.2, je mit Hinweisen 7 Vgl. zum Ganzen: Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 1a N. 21 ff. und Art. 8 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 9 Schrade/Wiestner, in Kommentar USG, 2001, Art. 16 N. 21 ff. 10 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 3/7 BVD 110/2024/104 mit auch über den Streitgegenstand hinaus. Ob sich die private Zufahrt in einem baurechtswidri- gen Zustand befindet, der ein Einschreiten der Baupolizeibehörde gebieten würde, müsste in ei- nem baupolizeilichen Verfahren geprüft werden (Art. 45 f. BauG). Nachbar- oder haftpflichtrecht- liche Ansprüche müssten auf dem zivilrechtlichen Weg durchgesetzt werden. Gegenstand der an- gefochtenen Verfügungen und damit einzig möglicher Gegenstand des vorliegenden Baube- schwerdeverfahrens ist einzig die Frage, ob das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin, das eine Befestigung der privaten Grundstückzufahrt im Bereich der Kantonsstrasse umfasst, bewilligt wer- den kann. Auf die darüberhinausgehenden Anträge und Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht eingetreten werden. d) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde auch geltend, der Amtsbericht Stras- senpolizei vom 11. Juli 2023 verbiete das Abstellen von Fahrzeugen im Abstand von unter 5 m zum Fahrbahnrand der Kantonsstrasse aus Sicherheitsgründen. Diese Auflage sei der Bauherr- schaft bekannt, werde von dieser jedoch nach wie vor notorisch missachtet. Im Zeitraum vom 22. bis 27. Juli 2024 hätten Familienmitglieder der Bauherrschaft in der Parkverbotszone langan- dauernd abgestellt. Dass die Feriengäste der Beschwerdeführerin ihre Fahrzeuge sichtbehindernd im Verbotsperimeter abstellen würden, sei bereits in der Einsprache angeführt und mit Beweisfo- tos dokumentiert worden. Es könne nicht sein, dass er allen Feriengästen die Parkordnung er- klären müsse, um von seiner Privatstrasse aus sicher in die Kantonsstrasse einbiegen zu können. Wie bereits erwähnt, bildet einzig die Frage Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, ob die Ge- meinde und das AGR der Beschwerdegegnerin zu Recht die Bewilligung für die Teilbefestigung der Grundstückzufahrt im Bereich der Kantonsstrasse erteilt haben. Es trifft zwar zu, dass gemäss Ziff. 4.6 des Amtsberichts Strassenbaupolizei im Bauverbotsstreifen von 5 m parallel zum Fahr- bahnrand der Kantonsstrasse keine die Sicht behindernden Fahrzeuge, Bepflanzungen, Einfrie- dungen, Ablagerungen und Einrichtungen stehen dürfen. Ob sich die Beschwerdegegnerin daran hält, ist nicht im Baubeschwerdeverfahren, sondern in einem bau- oder strassenbaupolizeilichen Verfahren, zu beurteilen. Auch diese Rüge liegt ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb inso- weit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Es ist vorab Sache der Gemeinde als Baupolizeibehörde, dafür zu sorgen, dass die Auflage eingehalten wird (vgl. Art. 45 f. BauG). 3. Rechtliches Gehör a) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Gemeinde habe den Gesam- tentscheid unzureichend begründet und damit das rechtliche Gehör verletzt. Es könne nicht an- gehen, seine Mithilfe zur Sachverhaltsfeststellung rechtsmissbräuchlich zu instrumentalisieren um die Einsprache als auf privatrechtliche Punkte beschränkt abzuqualifizieren, mit dem Ziel, kein öffentlich-rechtliches Verfahren durchführen zu müssen. Die Begründung zur Abweisung seiner Einsprache sei lückenhaft, selektiv fokussiert auf vorgeblich rein zivilrechtliche Rügen unter völli- ger Ausblendung des Kerns der Einsprache, nämlich der Unvereinbarkeit des Teilsanierungspro- jektes mit dem Bundesumweltschutzrecht. Die fehlenden rügenbezogenen Begründungen würden kein Verständnis für den Abweisungsentscheid respektive der Baubewilligung schaffen, weil die wesentlichen Rügen der Verletzung des USG und der Verfahrensmängel unterschlagen würden. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betrof- fenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der 4/7 BVD 110/2024/104 Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinander- gesetzt hat.11 c) Die Auffassung des Beschwerdeführers, im Falle der Abweisung einer Einsprache müsse zu allen Einsprachepunkten Stellung genommen werden, trifft nicht zu. Aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.12 Die Einsprache des Be- schwerdeführers umfasste 60 Seiten. Sie war sehr weitschweifig und befasste sich nur am Rande mit dem Bauvorhaben an sich. Die Gemeinde war daher nicht gehalten, sich mit Fragen, die aus- serhalb des Verfahrensgegenstandes lagen oder die privatrechtliche Themen betrafen, zu befas- sen. Sie führte kurz aus, aus welchen Gründen sie das Bauvorhaben als bewilligungsfähig beur- teilte und sie setzte sich knapp, aber ausreichend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, soweit diese das Bauvorhaben betrafen. Sie nannte somit die wesentlichen Überle- gungen, von denen sie sich leiten liess. Wie seine umfangreiche Beschwerde zeigt, war der Be- schwerdeführer denn auch in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor. 4. Kassation a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kognition der BVD sei umfassend. Sie beinhalte die Befugnis zur Abänderung und Aufhebung erhebliche Mängel aufweisender Entscheide. Das Baugesuch weise erhebliche Mängel auf. Das darauffolgende Bewilligungsverfahren weise erheb- liche, unheilbare, teils schwerste Rechtsmängel auf. Der Gesamtentscheid sei daher gestützt auf Art. 40 VRPG von Amtes wegen aufzuheben, weil wesentliche Verfahrensgrundsätze derart gra- vierend verletzt worden seien, dass eine richtige Beurteilung nahezu unmöglich oder zumindest wesentlich erschwert werde (Mehrfachbaugesuch mit gravierenden Formmängeln, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Gesetzesumgehung) und weil das Bauvorhaben (widerrechtliche Teilsanie- rung) aus in der Einsprache genannten Gründen nicht bewilligungsfähig sei, weil es unter anderem bundesrechtswidrig sei. Eventualiter sei der angefochtene Gesamtentscheid von Amtes wegen zu korrigieren, dass im Ergebnis eine gesetzeskonforme, gefahrenminimierende Bauausführung im Rahmen der vorgeschriebenen und monierten Gesamtsanierung resultiere. b) Es trifft zu, dass das ursprünglich eingereichte Baugesuch mangelhaft war. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Gemeinde das Gesuch zur Verbesserung zurückwies. Zudem forderte sie im Laufe des Verfahrens ergänzende Unterlagen zum Gewässerschutzgesuch ein. Die Bau- gesuchsunterlagen sind zwar eher rudimentär, angesichts des baupolizeilichen Hintergrunds und der Bedeutung des Bauvorhabens ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde die Beschwerdegegnerin von der Vorlage einzelner Projektpläne entband (vgl. Art. 15 Abs. 2 Bst. b BewD13). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Baugesuchsunterlagen nicht zur Beur- teilung des vorliegenden Bauprojekts genügt hätten. c) Die Gemeinde erstellte das Verfahrensprogramm gemäss Art. 6 Abs. 2 KoG, holte die nöti- gen Amts- und Fachberichte ein Art. 6 Abs. 1 Bst. a KoG) und veranlasste die Bekanntmachung (Art. 6 Abs. 1 Bst. b KoG). Selbst wenn das Baugesuch im Zeitpunkt der Bekanntmachung noch mangelhaft gewesen sein sollte, stand dieser Umstand der Publikation des Baugesuchs nicht ent- 11 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7 12 BGE 142 II 49 E. 9.2 13 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 5/7 BVD 110/2024/104 gegen, wird doch der Zeitpunkt der Bekanntmachung grundsätzlich von der Behörde bestimmt (vgl. Art. 25 BewD)14. Nach Ablauf der Einsprachefrist stellte die Gemeinde der Beschwerdegeg- nerin ein Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers zu und gab ihr Gelegenheit, zur Einsprache Stellung zu nehmen (Art. 33 BewD). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin stellte sie dem Beschwerdeführer zu und gab ihm Gelegenheit Schlussbemerkungen einzureichen. Anschlies- send erliess sie den Gesamtentscheid. Darin prüfte sie das Vorhaben eingehend materiell und nahm hinreichend zur Einsprache des Beschwerdeführers Stellung. Dieses Vorgehen entspricht sowohl verfahrens- als auch materiellrechtlich den einschlägigen Vorschriften der Baugesetzge- bung. Soweit der Beschwerdeführer eine Kassation von Amtes wegen verlangt, erweist sich seine Beschwerde somit als unbegründet. 5. Ergebnis und Kosten a) Auf Anträge und Ausführungen in der Beschwerde, die über das Anfechtungsobjekt hinaus- gehen, kann nicht eingetreten werden. Die Gemeinde hat weder die Begründungspflicht verletzt noch ist der angefochtene Gesamtentscheid formell oder materiell zu beanstanden. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalge- bühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV15). In An- wendung dieser Bestimmungen werden die Verfahrenskosten auf CHF 1000.– festgelegt. Als un- terliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). c) Der Beschwerdeführer hat zudem der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer hat somit der Beschwerdegegnerin die Par- teikosten von CHF 2984.– zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtent- scheid der Gemeinde Saanen vom 1. Juli 2024 und die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung vom 26. April 2024 werden bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1000.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auf- erlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft er- wachsen ist. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin die Parteikosten im Betrag von CHF 2984.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 14 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 7 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 6/7 BVD 110/2024/104 IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt E.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Saanen, Bauverwaltung, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 7/7