11/12 BVD 110/2024/103 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Die Gemeinde Interlaken hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten im Betrag von CHF 4019.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung