2. Der Beschwerdeführerin und der Gemeinde Interlaken wird je ein Plansatz gemäss Dispo- sitiv-Ziff. 1 in Kopie zugestellt. Das Original des Plansatzes befindet sich in den Vorakten. Diese werden der Gemeinde Interlaken nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zugestellt. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von CHF 1232.15 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde Interlaken zuständig. 41 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 36 mit Hinweis auf die Rechtspre- chung