c) Die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens in der Höhe von CHF 1232.15 trägt die Beschwerdeführerin als Gesuchstellerin (vgl. Art. 52 Abs. 1 BewD). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Bauabschlag der Gemeinde Interlaken vom 19. Juli 2024 wird aufgehoben. Das Baugesuch vom 10. April 2024 «Umnutzung von vier Wohnungen zur touristischen Vermietung ab drei aufeinanderfolgenden Nächten, Beherbergung von total 18 Gästen» wird bewilligt. Massgebend sind die folgenden, von der BVD am 3. Dezember 2024 gestempelten Pläne: