Wenn wie vorliegend keine kostenpflichtige Gegenpartei im Verfahren ist, hat die Vorinstanz, deren Erkenntnis im Beschwerdeverfahren aufgehoben oder abgeändert wird, der obsiegenden Partei deren Parteiaufwand zu entschädigen.41 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 11. November 2024 Parteikosten von CHF 4019.50 geltend (Honorar CHF 3610.‒, Auslagen pauschal 3% CHF 108.30, Mehrwertsteuer CHF 301.20). Die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Gemeinde hat der Beschwerdeführerin Parteikosten von CHF 4019.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen.