Das gilt im Übrigen auch für die weiteren Erschliessungsanlagen (vgl. Art. 3 BauV). In energierechtlicher Hinsicht bleibt die Nutzung unverändert (vgl. Art. 1 Abs. 4 KenV39). Ebenso wenig sind gewässerschutzrechtliche Belange betroffen. Nach dem Gesagten kann das Bauvorhaben mit den Auflagen gemäss Brandschutzbericht der IBI vom 17. Mai 2024 bewilligt werden. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet, der angefochtene Entscheid ist aufzuheben.