e) Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das Bauvorhaben den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften widersprechen oder die öffentliche Ordnung gefährden würde. Das Gebäude auf der Bauparzelle erfährt durch das Bauvorhaben äusserlich keinerlei Veränderungen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche baupolizeilichen Vorschriften (weiterhin) eingehalten sind. Der Strassenanschluss bleibt unverändert bestehen (vgl. Art. 85 SG38). Das gilt im Übrigen auch für die weiteren Erschliessungsanlagen (vgl. Art. 3 BauV).