Ausserdem wird keine hotelmässige Infrastruktur, wie zum Beispiel eine Reception oder ein Frühstück, angeboten. Es scheint daher nicht ausgeschlossen, dass bei der Berechnung auf die Bestimmungen für die Wohnnutzung abzustellen ist. Bei vier Wohnungen beträgt die Bandbreite zwischen zwei bis acht Abstellplätzen für Motorfahrzeuge (vgl. Art. 51 Abs. 2 BauV) bzw. acht Abstellplätze für Zweiräder. Mit vier Parkplätzen und acht Abstellplätzen für Zweiräder ist diese eingehalten.36 Das gilt selbst dann, wenn die Berechnung anhand der Bestimmungen für die Hotelnutzung zu erfolgen hätte.