gemäss Fachbericht Brandschutz vom 17. Mai 2024 stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang zum Bauvorhaben. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Auflagen zu Recht keine Einwände vorgebracht. Sie erweisen sich als verhältnismässig. Die Auflagen sind ohne Weiteres erforderlich und geeignet, um sicherzustellen, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Ebenso sind die Auflagen der Beschwerdeführerin zumutbar. Dementsprechend sind die Auflagen gemäss Fachbericht Brandschutz der IBI vom 17. Mai 2024 einzuhalten.