c) Gemäss dem Fachbericht Brandschutz der IBI vom 17. Mai 2024 ist das Bauvorhaben in brandschutzrechtlicher Hinsicht bewilligungsfähig, wenn die im Fachbericht genannten Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz eingehalten werden.32 Nach Art. 21 Abs. 1 BauG sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Gebäude, Anlagen und Betriebseinrichtungen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass Feuerschäden bestmöglich verhütet werden, um vorab die Sicherheit von Mensch und Tier zu gewährleisten (Art. 3 FFG33).