b) In der Wohnzone ist die Vermietung von (Ferien-)Wohnungen für eine Dauer von mindestens drei aufeinanderfolgenden Nächten zulässig (vgl. Art. 211 Abs. 2 Bst. a GBR). Wie die Gemeinde im angefochtenen Bauentscheid zutreffend festgehalten hat, ist das Bauvorhaben zonenkonform. Für die Wohnzone W2 wurde im Übrigen kein Erstwohnungsanteil festgelegt (vgl. Art. 212 Abs. 1 GBR).