22 Abs. 1 BauG sind, weisen sie abgesehen von den häufig und aus einem unbestimmten Personenkreis stammenden Benutzenden eine ähnliche Nutzung wie Erstwohnungen auf. Es kann daher nicht angehen, dass die Umnutzung von bis zu vier Erstwohnungen zu touristisch vermieteten Wohnungen im Hinblick auf das hindernisfreie Bauen höheren Anforderungen zu entsprechen hat, als ein Neubau mit vier Erstwohnungen. Nach dem Gesagten löst das Bauvorhaben keine Anpassungspflicht an das hindernisfreie Bauen aus. Die Gemeinde hätte den Bauabschlag nicht gestützt auf den Fachbericht der Procap vom 16. Mai 2024 erteilen dürfen. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist begründet. 4. Baubewilligung