22 Abs. 2 BauG fraglich. Mehrfamilienhäuser sind erst ab fünf Wohnungen so zu gestalten, dass sie mit geringem baulichen Aufwand an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung angepasst werden können (vgl. Art. 22 Abs. 2 BauG). Auch wenn touristisch vermietete Wohnungen öffentlich zugänglich im Sinne von Art. 22 Abs. 1 BauG sind, weisen sie abgesehen von den häufig und aus einem unbestimmten Personenkreis stammenden Benutzenden eine ähnliche Nutzung wie Erstwohnungen auf.