Mit der Umnutzung sollen keine zusätzlichen Abstellplätze erstellt werden.28 Insgesamt liegt damit keine Erneuerung im Sinne des hindernisfreien Bauens vor. Hinzu kommt, dass vorliegend ohnehin die Einschränkungen von Art. 85 Abs. 2a BauV greifen würde. Gemäss Baugesuch vom 5. April 2024 belaufen sich die Baukosten auf CHF 1000.‒.29 Die Baukosten entsprechen den Erneuerungskosten im Sinne von Art. 85 Abs. 2a Bst. b BauV. Die Einnahmen, die aus der touristischen Vermietung der Wohnungen anfallen, müssen dabei nicht berücksichtigt werden. 20% der Erneuerungskosten belaufen sich somit auf CHF