Bei den touristisch vermieteten Wohnungen verhält es sich ähnlich wie bei Hotelzimmern. Letztere können von einem unbestimmten Personenkreis gebucht werden und der Zugang ist in der Regel erst möglich, wenn der Zimmerschlüssel an der Reception abgeholt wurde. Gleich wie bei Hotelzimmern – und im Unterschied zu Erstwohnungen – kommt es bei touristisch vermieteten Wohnungen zu einem häufigen Wechsel der Benutzenden. Die vier Wohnungen der Beschwerdeführerin werden durch die Umnutzung zur touristischen Vermietung somit öffentlich zugänglich im Sinne von Art. 3 Bst. a BehiG, Art. 2 Bst. c Ziff. 1 BehiV und Art. 22 Abs. 1 BauG.