f) Die Beschwerdeführerin beabsichtigt die touristische Vermietung ihrer vier Erstwohnungen auf der Bauparzelle. Wie vorangehend aufgezeigt, ergibt sich die Baubewilligungspflicht dieser Umnutzung aus dem kantonalen Recht. Die Umnutzung ist somit im Sinne von Art. 3 Bst. a BehiG sowie Art. 2 Bst. a BehiV einem kantonalen Bewilligungsverfahren unterstellt.