Es kann nicht die Beseitigung sämtlicher architektonischer Hindernisse im bestehenden Bau verlangt werden, wenn der Sachzusammenhang mit dem neuen Bauvorhaben fehlt. Beispielsweise lösen Dach- oder Fassadensanierungen keine Anpassungspflicht im Gebäudeinnern aus, ebenso wenig blosse «Pinselrenovationen». Keine Anpassungspflicht besteht grundsätzlich bei blossem Unterhalt, Reparaturen, Ersatz einzelner Teile oder bei blossen Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen. Das Gesetz verlangt bauliche Massnahmen zugunsten Behinderter nur dort, wo ohnehin schon in die Bausubstanz eingegriffen wird.26