Bei einer Erneuerung umfassen die erforderlichen behindertengerechten Anpassungen nicht das gesamte Gebäude, sondern nur diejenigen Gebäude- und Anlageteile, die von der Erneuerung unmittelbar betroffen sind oder die (auch) einem von der Erneuerung betroffenen Anlageteil zu dienen haben. Eine Erneuerung im Sinne des hindernisfreien Bauens setzt eine gewisse Erheblichkeit des Eingriffs in die Bausubstanz bzw. erhebliche bauliche Veränderungen und einen genügenden Sachzusammenhang voraus. Es kann nicht die Beseitigung sämtlicher architektonischer Hindernisse im bestehenden Bau verlangt werden, wenn der Sachzusammenhang mit dem neuen Bauvorhaben fehlt.