85 Abs. 3 BauV). Im Allgemeinen ist unter Erneuerung eine über den blossen Unterhalt (Instandhalten und Instandstellen, Ersetzen einzelner schadhafter Teile) hinausgehende wesentliche Verbesserung des Zustandes einer Baute zu verstehen.25 Bei einer Erneuerung umfassen die erforderlichen behindertengerechten Anpassungen nicht das gesamte Gebäude, sondern nur diejenigen Gebäude- und Anlageteile, die von der Erneuerung unmittelbar betroffen sind oder die (auch) einem von der Erneuerung betroffenen Anlageteil zu dienen haben.