Hinsichtlich der spezifischen Bauvorschriften für das hindernisfreie Bauen verweist Art. 85 Abs. 1 BauV in verbindlicher Weise auf die SIA-Norm 500:2009 (SN 521 500).20 Öffentlich zugängliche Bauten sollen gemäss Ziff. 1.3.2.1 der SIA-Norm 50:2009 allgemein zugänglich und nutzbar für alle Personen sein, also auch für jene mit einer Körper-, Seh- oder Hörbehinderung, ohne dass die Hilfe Dritter benötigt wird. Die SIA-Norm 500:2009 definiert in Ziff. 1.3.2.2 die öffentlich zugänglichen Bauten wie folgt: