22 Abs. 1 BauG, wonach öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen und Gebäude mit mehr als vier Wohnungen für Menschen mit Behinderung zugänglich und benutzbar sein müssen. Das kantonale Recht geht ausserdem über die Vorgaben des Bundesrechts hinaus (vgl. Art. 4 BehiG). Gemäss Art. 22 Abs. 2 BauG ist das Innere von Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen so zu gestalten, dass es mit geringem baulichen Aufwand an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung angepasst werden kann.19