d) Die Bestimmungen des BehiG erfordern kantonalrechtliche Ausführungsbestimmungen, um im konkreten Fall anwendbar zu sein. Angewendet wird im Bereich des behindertengerechten Bauens also grundsätzlich kantonales Recht. Art. 5 Abs. 1 BehiG verpflichtet die Kantone, Massnahmen zu ergreifen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen. Der Bernische Gesetzgeber erfüllt diese Verpflichtung mit Art. 22 Abs. 1 BauG, wonach öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen und Gebäude mit mehr als vier Wohnungen für Menschen mit Behinderung zugänglich und benutzbar sein müssen.