Zugang hat, sofern er die allenfalls bestehenden Voraussetzungen (Eintritts- oder Benutzungsgebühr, schickliche Kleidung usw.) erfüllt. Das BehiG gilt also beispielsweise für öffentliche Plätze, öffentliche Verkehrsflächen, Fusswege, Pärke, Cafés und Restaurants, Hotels, Kinos, Stadien, Museen.18 Als «Bau und Erneuerung» im Sinne von Art. 3 Bst. a BehiG gelten die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen, soweit sie einem ordentlichen oder einfachen kantonalen Bewilligungsverfahren unterstellt sind (Art. 2 Bst. a BehiV).